8.2.4 Spezielle Anforderungen an Gelände für Freiflugmodelle
Gelände für Freiflugmodelle müssen so beschaffen sein, dass die Durchführung des Freiflugvorhabens sowie die Verfolgung und insbesondere die eigenständige Landung des Freiflugmodells sicher und ohne Gefahr für den übrigen Luftverkehr oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung erwartet werden kann.