8.2.2 Spezielle Anforderungen an Hangsegelfluggelände
(1) An zugänglicher Stelle, mindestens im Modellflugbuch, ist darüber zu informieren,
- bei welcher Windrichtung und -stärke mit einem sicheren Hangflugbetrieb gerechnet werden kann sowie
- welche maximale Flughöhe – im Falle einer entsprechenden Begrenzung – einzuhalten ist, wobei Bezugspunkt für die maximale Flughöhe der Startplatz ist.
(2) In der Flugordnung sind der Startplatz und die Landefläche sowie die Ab- und Anflugbereiche zu bestimmen. Ziff. 8.1.4 S. 2 dieses Regelwerks ist nicht anwendbar. Sofern veranlasst sind Aufenthalts- und/oder Zuschauerräume außerhalb des Gefahrenbereichs der startenden und landenden Flugmodelle anzulegen. Beim Flugbetrieb ist zu diesen Bereichen ein angemessener seitlicher Mindestabstand einzuhalten.
(3) In der Flugordnung ist ferner anzugeben, in welchem Bereich unterhalb des Startplatzes Landemöglichkeiten bestehen. Sind solche Landemöglichkeiten in der Flugordnung nicht ausgewiesen, dürfen nur Segelflugmodelle gestartet und geflogen werden, die über eine Aufstiegshilfe verfügen. Dem steht es gleich, wenn das Segelflugmodell beim Start (bspw. durch Flitschen) auf eine ausreichende Höhe gebracht wird, die eine sichere Landung auf der Landefläche erwarten lässt.
(4) Sofern für den Hangflugbetrieb besondere Ausweichregeln gelten sollen, sind diese in der Flugordnung festzulegen und an zugänglicher Stelle, mindestens im Modellflugbuch, mitzuteilen.