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8.1.9 Maximalflughöhen und Flugsektoren, Flug- und Ruhezeiten

8.1.9 Maximalflughöhen und Flugsektoren, Flug- und Ruhezeiten

(1) Die Bestimmung und Festlegung von Maximalflughöhen sind durch den Geländehalter veranlasst, wenn

  1. die Luftraumstruktur (z.B. Absenkung des Luftraum G) dies erfordert oder
  2. der Flugraum des Modellfluggeländes in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flughäfen oder Flugplätzen gelegen ist.

(2) Die Bestimmung und Festlegung von Flugsektoren sowie von Flug- und Ruhezeiten sind durch den Geländehalter veranlasst, wenn

  1. dadurch ein angemessener Schutz vor Fluglärm gemäß dem nachfolgenden 12. Abschnitt dieses Regelwerks erreicht wird,
  2. dies geographische Gebiete gemäß § 21h Abs. 3 LuftVO erfordern oder
  3. dies zur Koordination mit dem übrigen Luftverkehr in der unmittelbaren Umgebung des Flugraums des Modellfluggeländes erforderlich ist.