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8.1.2 Verantwortlichkeit des Geländehalters

8.1.2 Verantwortlichkeit des Geländehalters

Der Geländehalter ist für die Organisation des Flugbetriebs auf dem Modellfluggelände und im Flugraum für Flugmodelle verantwortlich. Ebenso ist er für die Einrichtungen und Anlagen verantwortlich, die dem beabsichtigten Flugbetrieb auf dem Modellfluggelände dienen.