7.6.5 Start
(1) Raketenflugmodelle dürfen bis zu einem maximalen atmosphärischen Wind von 10 m/s gestartet werden.
(2) Der Startwinkel des Raketenflugmodells darf maximal 30° von der Vertikalen abweichen.
(3) Die Startvorrichtung (beispielsweise ein zur Anwendung kommendes Führungsgestell) muss so konfiguriert und eingestellt sein, dass das Raketenflugmodell in einen stabilen Kraftflug überführt wird.
(4) Beim Startcheck gemäß Ziff. 6.2.4. dieses Regelwerks ist zusätzlich zu kontrollieren, ob der Flugraum der erwarteten Flugbahn frei ist. Erst nach diesem Startcheck darf der Zündkreis aktiviert werden.
(5) Die Zündung des Raketenmotors ist durch lauten Countdown anzukündigen.
(6) Für Starts von Raketenflugmodellen mit einer Treibstoffmasse über 150 g gelten zusätzlich die “Sicherheitsvorschriften zum Start von Raketenmodellen”, welche im Rahmen der Schulung zum Erwerb der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis Gegenstand sind.
(7) Ziff. 7.2.6 dieses Regelwerks findet auch auf den Raketenflug Anwendung, soweit es sich bei dem Raketenflug um einen freien Flug handelt.