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7.6.4 Sichere Entfernung / Mindestabstände

7.6.4 Sichere Entfernung / Mindestabstände

(1) Der Start eines Raketenflugmodells darf nur erfolgen, wenn alle anwesenden Personen eine sichere Entfernung eingenommen haben. 

(2) Um ein startendes Raketenflugmodell ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. Wird das Raketenflugmodell mit einer Treibstoffmasse von mehr als 40 g betrieben, erhöht sich der Mindestabstand auf 15 m. In diesem Fall hat die Zündung des Raketenmotors ebenfalls unter Einhaltung des vorgenannten Mindestabstand zu erfolgen.

(3) Sofern im Startbereich unbeteiligte Person und/oder Zuschauer anwesend oder zu erwarten sind, ist der Startbereich für jedermann ersichtlich – etwa mit Flatterband – vom Raketenflugmodellpiloten abzugrenzen.