7.6.4 Sichere Entfernung / Mindestabstände
(1) Der Start eines Raketenflugmodells darf nur erfolgen, wenn alle anwesenden Personen eine sichere Entfernung eingenommen haben.
(2) Um ein startendes Raketenflugmodell ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. Wird das Raketenflugmodell mit einer Treibstoffmasse von mehr als 40 g betrieben, erhöht sich der Mindestabstand auf 15 m. In diesem Fall hat die Zündung des Raketenmotors ebenfalls unter Einhaltung des vorgenannten Mindestabstand zu erfolgen.
(3) Sofern im Startbereich unbeteiligte Person und/oder Zuschauer anwesend oder zu erwarten sind, ist der Startbereich für jedermann ersichtlich – etwa mit Flatterband – vom Raketenflugmodellpiloten abzugrenzen.