7.6.3 Mindestalter
(1) In Abweichung von Ziff. 4.1.3 Abs. 1 diese Regelwerks müssen Piloten von Raketenflugmodellen
- mit einer Treibstoffmasse bis 20 g das 10. Lebensjahr,
- mit einer Treibstoffmasse über 20 g das 18. Lebensjahr,
vollendet haben.
(2) Ziff. 4.1.3 Abs. 2 dieses Regelwerks ist auf Piloten von Raketenflugmodellen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsprechend anwendbar.