7.3.1 Flugkreis
(1) Der Flugkreis, welcher sich durch die Länge der Steuerleinen des Fesselflugmodells zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von mindestens 5 m definiert, muss hindernisfrei und so beschaffen sein, dass die Funktion der Steuerleinen nicht beeinträchtigt wird, z.B. durch Steine, Gräser oder sonstigen Bewuchs oder Gegenstände. Gleiches gilt für den über dem Flugkreis liegenden Flugraum.
(2) Der Flugkreismittelpunkt ist deutlich zu markieren.
(3) Der Flugkreismittelpunkt muss mindestens 100 m von Hochspannungsleitungen, Windkraftanlagen oder ähnlichen Anlagen entfernt sein.