6.5.2 Andere Lufträume, insb. Luftsperr- und Flugbeschränkungsgebiete
(1) In anderen Lufträumen als G (Golf) und E (Echo) (D, CTR, RMZ und ED-R) dürfen Flugmodelle nicht einfliegen, außer im Einklang mit den dort geltenden Flugbetriebsanforderungen oder mit Genehmigung (oder Betriebsabsprache) der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle.
(2) Der MFSD veröffentlicht auf seiner Internetpräsenz unverzüglich die ihm von der Deutschen Flugsicherung GmbH übermittelten temporären Luftsperr- und Flugbeschränkungsgebiete.