6.1.3 Geltung von § 21h Abs. 3. bis 7 LuftVO
(1) Auf den Betrieb von Flugmodellen nach diesem Regelwerk finden die Regelungen des § 21h Abs. 3 bis 7 LuftVO entsprechende Anwendung. In geografischen Gebieten nach § 21h Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LuftVO gilt abweichend von den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, dass Flugmodelle über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen oder Flughäfen nur auf ausgewiesenen Modellfluggeländen betrieben werden dürfen, wenn auch die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (oder Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung) vorliegt (vgl. Ziff. 8.3.1. Abs. 2 dieses Regelwerks). In den gem. § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO definierten Verlängerungsbereichen der Bahnmittellinien von Flughäfen ist jenseits des Abstands von 1,5 km gemäß vorstehendem Satz dieser Ziffer auch außerhalb von ausgewiesenen Modellfluggeländen die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (oder Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung) einzuholen.
(2) Es findet § 21i LuftVO mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Betrieb von Flugmodellen keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung im Sinne des Anhangs SERA.2010 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 besteht.
(3) Bestehende Absprachen mit der zuständigen Naturschutzbehörde sowie bisher nicht von der zuständigen Naturschutzbehörde beanstandeter Betrieb von Flugmodellen gelten als Zustimmung gem. § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO.