5.1.1 Grundsatz
(1) Jeder Pilot, der ein Flugmodell mit einer maximalen Startmasse über 2 kg oder höher als 120 m über Grund betreibt, hat die erforderlichen Kenntnisse gemäß Ziff. 4.2.1 dieses Regelwerks nachzuweisen.
(2) Der Nachweis wird durch den Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks erbracht.