2.2.2 Verbandsinterne Veröffentlichung
Der MFSD soll den Bericht gemäß Ziff. 2.2.1 dieses Regelwerks an geeigneter Stelle gegenüber seinen verbandszugehörigen Piloten veröffentlichen (z.B. verbandsinterne Veröffentlichung).
Der MFSD soll den Bericht gemäß Ziff. 2.2.1 dieses Regelwerks an geeigneter Stelle gegenüber seinen verbandszugehörigen Piloten veröffentlichen (z.B. verbandsinterne Veröffentlichung).