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14.2.4 Meldung an die Genehmigungsbehörde

14.2.4 Meldung an die Genehmigungsbehörde

Sind über eine in Ziff. 1.2.1 Abs. 2 und 3 dieses Regelwerks genannte Person mehr als drei Aufforderungen gespeichert, entscheidet der MFSD, ob eine Meldung an die Genehmigungsbehörde gemäß § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 zu veranlassen ist. Erfolgte eine der drei Aufforderungen gem. Ziff. 14.1.4 Satz 2 dieses Regelwerks, ist eine Meldung an die vorbezeichnete Genehmigungsbehörde vorzunehmen.