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14.2.1 Zuständigkeit / Anzeige

14.2.1 Zuständigkeit / Anzeige

(1) Für die Vornahme der nachfolgenden Maßnahmen ist der MFSD zuständig. Die Erteilung eines schlichten Hinweise kann auch durch den Geländerhalter (beispielsweise durch den Modellflugleiter) erfolgen, auf dessen Gelände das Fehlverhalten stattgefunden hat.

(2) Der MFSD oder der Geländehalter müssen zur Vornahme der Maßnahmen Kenntnis von den maßgeblichen Umständen haben. Eine selbstständige Erforschungspflicht der Umstände ohne hinreichende äußere Veranlassung besteht nicht. Eine Anzeige gemäß nachfolgendem Absatz dieser Ziffer gilt als hinreichende äußere Veranlassung, ebenso die eigene Wahrnehmung von Vertretern des MFSD oder des Geländehalters; beim Geländehalter zählt auch die Wahrnehmung des Modellflugleiters dazu.

(3) Jede in Ziff. 1.2.1 Abs. 2 und 3 dieses Regelwerks genannte Person ist gehalten, Regelverstöße anzuzeigen. Die Anzeige soll schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit, Geschehensablauf sowie ggf. noch anwesenden Personen erfolgen; der Anzeigende hat seine Registrierungsnummer anzugeben.