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14.1.4 Regelverstöße, die Personenschäden verursachen

14.1.4 Regelverstöße, die Personenschäden verursachen

Regelverstöße, die nur geringfügige Personenschäden verursachen und im Übrigen auch keine erhebliche Gefahr für Sachen oder weitere Personen verwirklicht haben, können mit einem schlichten Hinweis gem. Ziff. 14.2.2 dieses Regelwerks geahndet werden. Im Übrigen sind Regelverstöße, die Personenschäden verursachen, mit einer Aufforderung gem. Ziff. 14.2.3 dieses Regelwerks zu ahnden.