14.1.2 Regelverstöße ohne Schadensfolge aber mit erheblichen Schadenspotential
Regelverstöße, durch welche zwar kein Schaden, aber eine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, veranlassen einen schlichten Hinweis gem. Ziff. 14.2.2 dieses Regelwerks. Ist die Gefahr für Sachen erheblich, kann eine Aufforderung gem. Ziff. 14.2.3 dieser Regelwerks veranlasst sein, bei einer erheblichen Gefahr für Personen ist eine Aufforderung gem. Ziff. 14.2.3 dieses Regelwerks vorzunehmen.