14.1.1 Geringfügige Regelverstöße
Geringfügige Regelverstöße, durch welche weder Schäden verursacht werden, noch eine Gefahr für Sachen oder Personen entsteht, sind unbeachtlich. Soweit solche geringfügigen Regelverstöße beabsichtigt, in offenkundiger Unkenntnis der Regel und/oder wiederholt stattfinden, kann ein schlichter Hinweis gem. Ziff. 14.2.2 dieses Regelwerks veranlasst sein.