13.2.1 Umfassende Achtung der Naturschutzziele
Die Schutzziele der in § 21h Abs 3 Nr. 6 LuftVO genannten Gebiete sind umfassend zu achten.
Die Schutzziele der in § 21h Abs 3 Nr. 6 LuftVO genannten Gebiete sind umfassend zu achten.
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