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13.1.2 Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes

13.1.2 Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes

(1) Beim Betrieb von Flugmodellen sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes entsprechend ihrem allgemein anerkannten Stellenwert zu berücksichtigen.

(2) Gleiches gilt bei der Einrichtung und dem Betrieb von Modellfluggeländen.