12.2.2 Überprüfungs- und Meldepflicht
(1) Personen, die nach diesem Regelwerk einen Flugbetrieb eröffnen (insb. Geländehalter, Luftsportvereine und Modellflugveranstalter), sind verpflichtet, die Einhaltung der vorstehenden Regelungen im 12.1. Unterabschnitt dieses Regelwerks zu überprüfen; Verstöße sind dem MFSD unverzüglich schriftlich zu melden.
(2) Die Überprüfung kann stichprobenartig erfolgen. Besteht der konkrete Verdacht eines Verstoßes, ist eine Überprüfung zwingend durchzuführen.
(3) Die Meldung eines Verstoßes muss enthalten:
- Ort, Datum und möglichst Uhrzeit des Verstoßes bzw. der Überprüfung,
- Beschreibung der Umstände der Verstoßes und ggf. der vorgenommenen Überprüfung; bei der Überprüfung ermittelte Werte sind beizufügen,
- den vollständigen Namen und Adresse der Person, bei der der Verstoß festgestellt worden ist,
- ggf. Zeugen mit vollständigen Namen und Adresse.