12.1.3 Abstandstabellen
(1) Werden die in den beiden vorstehenden Ziff. 12.1.1 und 12.1.2 dieses Regelwerks genannten Schallpegel nicht überschritten, ist der Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) und Turbinenantrieb in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten zulässig, wenn zusätzlich die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung an den betroffenen Wohngebieten eingehalten werden. Werden die in den Abstandstabellen in Annex 3 angegebenen Entfernungen bzw. zulässigen Emissionspegel nicht überschritten, gelten die zulässigen Immissionsrichtwerte nach Sportanlagenlärmschutzverordnung als eingehalten, sofern nicht im Einzelfall durch die zuständige Immissionsschutzbehörde nachgewiesen wird, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten werden.
(2) In der Ausweisung als Modellfluggelände ist festzulegen, wie viele Flugmodelle mit Verbrennungsmotor(en) und/oder Flugmodelle mit Turbinenantrieb maximal gleichzeitig betrieben werden dürfen.
(3) Der Betrieb von Flugmodellen mit intermittierenden Strahltriebwerken (Pulsotriebwerk, Schubrohr, Schmidt-Argus-Rohr) oder Staustrahltriebwerken (Ram-Jet) ist in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten nur zulässig, wenn durch Messung nachgewiesen wurde, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an den betroffenen Wohngebieten dadurch nicht gegeben ist.