12.1.1 Lärmvorschriften für Luftfahrzeuge (LVL)
Der Schallpegel von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) oder Turbinenantrieb, die in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten betrieben werden, darf die für zulassungspflichtige Flugmodelle geltenden Lärmgrenzwerte nach der vom Luftfahrt Bundesamt veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.