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1.1.4 Veröffentlichung

1.1.4 Veröffentlichung

(1) Der MFSD veröffentlicht dieses Regelwerk zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Personen, die in dem Anwendungsbereich gemäß Ziff. 1.2.2 diese Regelwerks genannt sind. Insoweit wird dieses Regelwerk auf der Internetpräsenz des MFSD an leicht zugänglicher Stelle zur Verfügung gestellt.

(2) Änderungen dieses Regelwerks werden an vorgenannter Stelle veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Änderung muss enthalten:
– den Gegenstand der Änderung,
– eine Beschreibung, für wen die Änderung relevant ist, was sich ändert und welche Konsequenz die Änderung für den Anwender hat sowie
– ab wann die Änderung gilt.
Auf Änderungen dieses Regelwerks wird zusätzlich im Newsletter des Verbands aufmerksam gemacht.