1.1.2 Betriebserlaubnis gem. § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947
(1) Dieses Regelwerk dient einerseits als Grundlage für die Erteilung einer Betriebserlaubnis des MFSD gemäß § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947. Als solche Grundlage ist dieses Regelwerk Teil des Antrags auf Erteilung einer solchen Betriebserlaubnis, welchen der MFSD beim Luftfahrt Bundesamt stellt.
(2) Andererseits stellt die risikobasierte Fortentwicklung dieses Regelwerks die Betätigung des MFSD aus der ihm erteilten Betriebserlaubnis gemäß § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 dar. Insoweit für erforderlich erachtete Änderungen dieses Regelwerks sind der Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt hat, zur Prüfung vorzulegen.